AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

SLK Vermietung GmbH
Maria-May Strasse 15
45665 Recklinghausen
Abteilung Sicherheitsnetze


1. Geltungsbereich
• Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
• Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Vertragsabschluss
• Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns zustande. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung für Ihre Wirksamkeit.
• Soweit auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen anwendbar, gilt die VOB/B.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
• Bei unseren Preisen handelt es sich um Einheitspreise, es sei denn, dass ausdrücklich eine Pauschalierung erfolgte. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und erbrachten Mengen und Massen. Die Mengen- u. Massenermittlung erfolgt auf Basis der Dachfläche. Brandwände etc. bleiben bei der Abrechnung unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Einbauten wir Büros innerhalb der Hallenfläche der Grundfläche kleiner als 50 m² ist. Wir sind ferner berechtigt, Vorhalteleistungen wochenweise je angefangene Woche abzurechnen. Ein Skonto gilt nur als vereinbart, wenn wir diesen schriftlich bestätigt haben.
• Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen haben so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
• Wir können in regelmäßigen Abständen Abschlagszahlungen verlangen, dies gilt insbesondere für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
* Bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Massen um mehr als 25% ist SLK berechtigt, im gleichen Verhältnis die Preise anzugleichen.
5. Aufrechnungsverbot
Der Kunde kann gegenüber der SLK Vermietung GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Im Übrigen wird eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen.
6. Fristen / Termine
• Liefer- sowie Ausführungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Fristen und Termine beginnen mit dem Tage, an dem die schriftliche Vereinbarung zustande kommt. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offen bleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien reglungsbedürftig sind oder die Übergabe der aktuellsten Ausführungspläne mit allen Details fehlen, so beginnen Fristen / Termine nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
• Höhere Gewalt und unvorhersehbare Verkehrsverhältnisse, Witterungseinflüsse, Streiks etc. befreien von Lieferverpflichtungen, zumindest von Fristen. Wird die Lieferung deshalb innerhalb einer Frist nicht möglich, so verlängert sich bei Vorliegen der oben aufgeführten Umstände die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
7. Gefahrenübergang
Tritt in der Zeit, in der sich die Sachen auf der Baustelle befinden, ein Schaden auf, wird vermutet, dass der Mieter / Auftraggeber den Schaden verschuldet hat. Dem Mieter / Auftraggeber bleibt vorbehalten, zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht
hat und dementsprechend den Verursacher SLK benennt. Die Freistellung der Haftung für den Auftraggeber erfolgt erst, wenn der Verursacher den Schaden vollständig ausgeglichen hat.
8. Vorleistungen des Auftraggebers
Angebote als auch die abgeschlossenen Verträge enthalten lediglich Leistungen bei einem ungehinderten Zugang des Bauvorhabens und der von uns zu bearbeitenden Bauteile. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:
• Die Baustelle muss ohne Behinderung mit schwerem LKW und Arbeitsbühnen auf befestigten Zufahrtswegen erreichbar sein.
• Eine Entladung muss unmittelbar in der direkten Nähe der Verarbeitungsstelle gewährleistet werden.
• Im Bereich der Ausführung unserer Leistungen dürfen keine Behinderungen durch abgelagerte Materialien, Konstruktionsteile oder Fremdarbeiten bestehen. Beim Einsatz von Hebebühnen ist zu gewährleisten, dass die Arbeiten in einem Stück ohne Unterbrechung
erfolgen können. Beim Einsatz von Hebebühnen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten, dass diese in einem Stück die zu bearbeitende Fläche abfahren können, ohne dass die Arbeitsbühnen lange Umwege zurücklegen müssen.
9. Materiallieferungen / Arbeitsgerätelieferungen durch den Auftraggeber
• Wurde im Werkvertrag die Lieferung von Materialien oder Arbeitsgeräten durch den Auftraggeber vereinbart oder sind diese durch den Auftraggeber notwendig, so hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Lieferungen entsprechend dem Bauzeitenplan bzw. der Vereinbarungen pünktlich erfolgen, damit die Arbeiten in einem Stück (vereinbarter Bauabschnitt) durchgeführt werden können.
11. Rechte der SLK Vermietung GmbH bei Vertragsverletzungen
Kommt es zu Abweichungen zwischen dem vertraglich vereinbarten Auftragsumfang
bestehen folgende gegenseitige Rechte und Pflichten:
• SLK ist verpflichtet, Mehrleistungen oder Behinderungen bzw. andere Vertrags-verletzungen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die Übermittlung per Fax mit dem „O.K. Vermerk“ auf dem Faxsendeprotokoll ist dabei ausreichend.
• SLK ist ferner verpflichtet, die infolge der Verhinderung oder Vertragsverletzung anfallenden Mehrleistungen, Zusatzkosten oder Schadenersatzpositionen unverzüglich vor Ausführung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zu beziffern. Ausreichend ist dabei die Versendung per Fax mit dem „O.K.-Vermerk“ auf dem Faxprotokoll.
• Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Mehrleistungen zu bezahlen, es sei denn, dass er innerhalb von 24 Std. diesen Mehrleistungen schriftlich (per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Telefax) widerspricht.
12. Gewährleistung
• Ein Gewährleistungseinbehalt wird für Leistungen, welche nicht dauerhaft am Bauwerk verbleiben, gilt als nicht vereinbart. Dieses gilt für alle Einnetzarbeiten und die Treppentürme.
13. Haftung
• Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
15. Besondere Bedingungen
Regelmäßige Kontrollen der Materialien sind vom Auftraggeber sicher zu stellen und zu übernehmen.
Die montierten Materialien sind nach Beendigung der Arbeiten vor Abbau oder Umbau bei uns frei zu melden.
• Die Sicherung vor unbefugter Benutzung, vor Diebstahl und Missbrauch obliegt ausschließlich dem Auftraggeber bzw. dem Mieter. Für Verluste oder Beschädigungen der Personenauffangnetze während der Mietdauer berechnen wir 5,10 €/m² für grossflächig zerstörte Netze bzw. 39,00 €/Std zzgl. der Materialkosten für die Reparatur kleiner Beschädigungen. Schadenersatzlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen.
• Verluste oder Beschädigungen müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Beschädigungen oder Verluste anderer Materialen werden ebenso zu Herstellungs- o. Herstellerpreisen zzgl. der Beschaffungskosten berechnet.
Die Haftung für die jeweiligen Materialien erstreckt sich auch auf den Zeitraum bis zur endgültigen Abholung bzw. Demontage.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist Recklinghausen.